Nach den Richtlinien der Pflegeversicherung sind Sie pflegebedürftig, wenn Sie mindestens 6 Monate lang in erheblichem oder höherem Maß fremde Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens benötigen. Körperliche, geistige oder seelische Erkrankungen oder Behinderungen sind meist die Gründe dafür. Eine weitere Voraussetzung ist, dass Sie in den letzten 10 Jahren mindestens 2 Jahre pflegeversichert waren.
Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) legt in einem Pflegegutachten die Pflegestufe fest. Der tägliche Fremdhilfebedarf aus den Bereichen Körperpflege (z.B. Waschen, Duschen, Baden), Ernährung (z.B. mundgerechtes Zubereiten oder Aufnahme der Nahrung) und Mobilität (z.B. Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden) muss für eine Eingruppierung in die Pflegestufe 1 insgesamt mehr als 46 Minuten betragen, die auch gemäß der Begutachtungsrichtlinien Anerkennung finden, bei Pflegestufe 2 mehr als 120 Minuten und bei Pflegestufe 3 mehr als 240 Minuten. Über die Entscheidung des Pflegegutachtens informiert die Pflegekasse.
Es ist sinnvoll, ein anstehendes Pflegegutachten gut vorzubereiten. Pflegeverlaufsberichte, Krankenhausbefunde oder sonstige ärztliche Diagnosen sowie eine Übersicht einzunehmender Medikamente sollten vorgehalten werden. Den täglich wiederkehrenden Hilfebedarf ermitteln Sie am besten mit einem Pflegetagebuch. Ein Formular mit den Modulen der täglichen Verrichtungen finden Sie hier. Da das Zusammenrechnen der Minutenwerte personen- und situationsbezogen ist, bieten wir Ihnen dabei gerne unsere Hilfe an.
Die Pflegeversicherung stellt langlebige technische Pflegehilfsmittel zur Verfügung. Sie sollen helfen, die Pflege zu erleichtern (z.B. Wannenlifter), Beschwerden des Pflegebedürftigen zu lindern (z.B. Lagerungshilfen) oder dem pflegebedürftigen eine selbständigere Lebensführung zu ermöglichen (z.B. Rollator). Auch Hausnotrufanlagen gehören dazu und werden bezuschusst. Beim Finden des richtigen Pflegehilfsmittels hilft im Krankenhaus der Sozialdienst oder die Pflegeüberleitung. Zu Hause sind wir gerne in Zusammenarbeit mit Ihrem Hausarzt behilflich, die geeigneten Pflegehilfsmittel auch die zum Verbrauch bestimmten Materialien (zum Beispiel Inkontinenzprodukte) zu finden, die derzeit zum Teil für beispielsweise Einmalhandschuhe, Einmalunterlagen, Desinfektionsmittel usw. monatlich bis € 31,00 bezuschusst werden können.
Unabhängig von einer Pflegestufe ist zunächst einmal unsere Beratung bei allen Fragen rund um die Pflege und diese Beratung ist wie bereits beschrieben unverbindlich und kostenlos. Zum Beispiel können auf Antrag Betreuungsleistungen von Fachkräften erbracht werden, wenn die geistige Orientierung nachlässt. Ob die Voraussetzungen erfüllt werden, entscheidet der MDK.
Mit der Eingruppierung in eine Pflegestufe liegt bei Pflegestufe I erhebliche Pflegebedürftigkeit, bei Pflegestufe II Schwerpflegebedürftigkeit und bei Pflegestufe III Schwerstpflegebedürftigkeit vor. Sie wählen Pflegegeldleistung, Pflegesachleistung oder die Kombination von Geld- und Sachleistung. Bei der professionellen Versorgung durch Fachkräfte kann für mehr Geld Leistung erbracht werden als die Pflegegeldleistung vorsieht. Die Prozentanteile von Sachleistung und Geldleistung zusammen geben immer 100%. Ein Beispiel: Werden 80% der Sachleistung ausgeschöpft, so verbleibt ein anteiliges Pflegegeld von 20% der vorgesehenen Geldleistung.
Über die Versorgung mit Hilfe der Pflegestufen, der zusätzlichen Betreuungsleistungen, der langlebigen, technischen und der zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel usw. hinaus kann auf Antrag ein Zuschuss von der Pflegekasse zur notwendigen Wohnungsumbaumaßnahme erfolgen. Die Voraussetzungen werden erfüllt, wenn durch eine Wohnraumanpassung (z.B. Einrichten eines behindertengerechten Badezimmers) eine selbständigere Lebensführung erheblich erleichtert bzw. wenn sie dadurch erst wieder hergestellt würde. Der Zuschuss einer einzelnen Maßnahme darf zur Zeit den Betrag von € 2.557,- nicht übersteigen. Die Entscheidung auf Bewilligung trifft auch hier der MDK.
Bei finanziellen Sorgen trotz aber auch unabhängig einer Pflegestufe kann bei der Stadt- oder Kreisverwaltung ein Antrag auf "Hilfe zur Pflege" gestellt werden. Es handelt sich dabei um "Hilfe in besonderen Lebenslagen". Ob die Voraussetzungen erfüllt wird, entscheidet die jeweilig zuständige Stadt- oder Kreisverwaltung. Sie erstellt einen Sozialbericht und prüft die Vermögens-, Einkommens- und Versorgungssituation. Keine Angst! Man muss kein Sozialhilfeempfänger sein, um "Hilfe zur Pflege" in Anspruch nehmen zu können.
Wenn Sie mit der Eingruppierung in eine Pflegestufe mindestens 6 Monate in Ihrer häuslichen Umgebung gepflegt wurden, dann besteht Anspruch auf die so genannte Verhinderungspflege. Der Sinn dieser Leistung ist, dass trotz Abwesenheit der Pflegeperson wegen Krankheit, Urlaub oder anderen Verpflichtungen die Pflege zu Hause sichergestellt bleibt. Verhinderungspflege ist bis zu 4 Wochen im Jahr oder bis zu einem maximalen Betrag von zur Zeit € 1.550,- nicht zwingend am Stück, sondern auch wochenweise, tageweise und auch stundenweise möglich.
Kann die Pflege zu Hause nicht oder nicht ausreichend erbracht werden, besteht Anspruch auf Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung. Dieser Anspruch besteht mit Eingruppierung in eine Pflegestufe von Beginn an, kann tageweise, ebenfalls bis zu 4 Wochen und einem Betrag von zur Zeit maximal € 1.550,- geltend gemacht werden.
Wird die vorhandene Pflegestufe gemäß einer Aufstellung der Pflegeversicherungs- leistung (hier als Modulsystem) mehr als ausgeschöpft, so entstehen zusätzliche Kosten. Eine gute Organisation der Pflege und Versorgung und damit der Gestaltung des Tagesablaufes ist hier gefragt. Wird die Pflegesachleistung nicht voll ausgeschöpft, so kommt es zur Auszahlung von anteiligem Pflegegeld. Hier weitere Beispiele zur Kombinationsleistung (gültig ab 01.01.2012):
Pflegever- |
ausge- |
ausge- |
ent- |
ent- |
PV- |
Pflegestufe 1 |
100 % |
€ 450,00 |
0 % |
€ 0,00 |
€ 450,00 |
|
80 % |
€ 360,00 |
20 % |
€ 47,00 |
€ 407,00 |
|
50 % |
€ 225,00 |
50 % |
€ 117,50 |
€ 342,50 |
|
20 % |
€ 90,00 |
80 % |
€ 188,00 |
€ 278,00 |
|
0 % |
€ 0,00 |
100 % |
€ 235,00 |
€ 235,00 |
Pflegestufe 2 |
100 % |
€ 1.100,00 |
0 % |
€ 0,00 |
€ 1.100,00 |
|
80 % |
€ 880,00 |
20 % |
€ 88,00 |
€ 968,00 |
|
50 % |
€ 550,00 |
50 % |
€ 220,00 |
€ 770,00 |
|
20 % |
€ 220,00 |
80 % |
€ 352,00 |
€ 572,00 |
|
0 % |
€ 0,00 |
100 % |
€440,00 |
€ 440,00 |
Pflegestufe 3 |
100 % |
€ 1.550,00 |
0 % |
€ 0,00 |
€ 1.550,00 |
|
80 % |
€ 1.240,00 |
20 % |
€ 140,00 |
€ 1.380,00 |
|
50 % |
€ 775,00 |
50 % |
€ 350,00 |
€ 1.125,00 |
|
20 % |
€ 310,00 |
80 % |
€ 560,00 |
€ 870,00 |
|
0 % |
€ 0,00 |
100 % |
€ 700,00 |
€ 700,00 |
Im Pflegeversicherungsgesetz gibt es eine Härtefallregelung. Auf Antrag kann gemäß der Begutachtungsrichtlinien ein besonders großer Pflegebedarf vorliegen. Dies gilt nur dann, wenn ein außerordentlich hoher Pflegeaufwand geleistet werden muss und dies von mehr als einer Person. Hier können Pflegeleistungen einer Pflegefachkraft im Gesamtwert monatlich zur Zeit von bis zu € 1.918,00 erbracht werden. Die Entscheidungen darüber trifft auch hier der MDK.
Sicher haben Sie noch eine Menge Fragen. Wir bemühen uns, Sie mit den wichtigsten Fakten des Pflegeversicherungsgesetzes vertraut zu machen. Besuchen Sie uns oder rufen Sie uns an, wenn wir Ihnen bei Unklarheiten helfen können. Wir werden uns nach bestem Wissen bemühen, diese auszuräumen.
Sicher haben Sie noch eine Menge Fragen. Wir bemühen uns, Sie mit den wichtigsten Fakten des Pflegeversicherungsgesetzes vertraut zu machen. Besuchen Sie uns oder rufen Sie uns an, wenn wir Ihnen bei Unklarheiten helfen können. Wir werden uns nach bestem Wissen bemühen, diese auszuräumen.